Verwahrlager - Sicher. Überwacht. Gesetzes­konform.

Vorübergehende Verwahrung "ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr." Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum. Die eingeführten Nicht-Unionswaren müssen umgehend nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet werden (Art. 145 UZK).

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 Unionszollkodex (UZK)). Diese Rechtsstellung dient dazu, die zollamtliche Überwachung bis zur Überführung in ein Zollverfahren bzw. bis zur Wiederausfuhr sicherzustellen.

Die Waren dürfen in der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich nicht verändert werden. Zugelassen sind nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Entstauben, Kühlen, Lüften und so weiter. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken oder die Be- oder Verarbeitung sind nicht gestattet (Art. 147 Abs. 2 UZK).

Jedoch darf der Beteiligte nach Zustimmung der Zollstelle die Waren prüfen oder Proben und Muster entnehmen, z.B. um die Einreihung in den Zolltarif zu ermöglichen oder um den Zollwert zu ermitteln. Der Antrag auf Prüfung der Waren kann grundsätzlich mündlich erfolgen, für die Entnahme von Muster und Proben ist jedoch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Hierfür ist das Formular 0312 zu verwenden.

Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein Transport von einem Verwahrer zu einem anderen Verwahrer ist möglich, muss aber der Zollstelle angezeigt werden. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.

Beendigung der Vorübergehenden Verwahrung: innerhalb von 90 Tagen ist die Ware in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK).

Das Wichtigste auf einen Blick

Regelung Was das für Sie bedeutet
Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung Sichere Lagerung bei Linther, inklusive Dokumentation
90-Tage-Frist Innerhalb von 90 Tagen muss die Ware zollamtlich behandelt sein
Probenentnahme möglich Auf Anordnung des HZA-Garching

Unsere Lager­leistungen

  • Verwahrlager in München. Zollkonform, überwacht und sicher
  • Erfahrung im Umgang mit sensiblen Waren und Sonderabwicklungen
  • Unterstützung bei allen Zollformalitäten
  • Schnelle und flexible Reaktion, auch bei kurzfristigem Lagerbedarf

FAQ

Ein Verwahrlager dient der sicheren Aufbewahrung von Waren, die z.B. in Zollverfahren involviert sind oder aus rechtlichen Gründen nicht sofort weitertransportiert werden dürfen. Linther bietet hierfür geeignete Lagerflächen und unterstützt Sie zuverlässig bei allen organisatorischen und behördlichen Anforderungen.

Unsere Verwahrlager sind zugangsbeschränkt, dokumentationssicher und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben. Wir arbeiten eng mit Behörden und Zollstellen zusammen, sorgen für vollständige Nachverfolgbarkeit und stehen Ihnen mit persönlicher Beratung zur Seite, auch bei komplexen Fällen.

Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie kurzfristig ein individuelles Angebot. Nach Absprache übernehmen wir auf Wunsch auch den Transport. Die Einlagerung erfolgt dokumentiert und nachvollziehbar, inklusive Übergabeprotokoll, Lagerzeitnachweis und Betreuung durch feste Ansprechpartner.

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Markus Mayr - Geschäftsführer

Markus Mayr

Geschäftsführer

Telefon: +49 (0) 89 863 003 - 10
Telefax: +49 (0) 89 863 003 - 42
E-Mail: mayr@linther.de

Sandra Zethner-Kromarek - Zollbeauftragte

Sandra Zethner-Kromarek

Zollbeauftragte

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